Auftragsbedingungen
Studio Wiegand — für Projektbeauftragungen und laufende Beauftragungen (Retainer)
Stand: 09/2026
Studio Wiegand — Inhaberin Nadia Wiegand
Ochsenkamp 25, 45549 Sprockhövel
buchhaltung@studiowiegand.de · www.studiowiegand.de
USt-IdNr. DE348627212
Stand: 09/2026
Studio Wiegand — Inhaberin Nadia Wiegand
Ochsenkamp 25, 45549 Sprockhövel
buchhaltung@studiowiegand.de · www.studiowiegand.de
USt-IdNr. DE348627212
§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner
1.1 Diese Auftragsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen Studio Wiegand, Inhaberin Nadia Wiegand (nachfolgend „Auftragnehmerin“), und dem Auftraggeber über Leistungen im Bereich UX-/UI-Design, Designsysteme, Konzeption, Beratung und angrenzende Leistungen.
1.2 Die Leistungen richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern werden nicht geschlossen.
1.3 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, die Auftragnehmerin hat ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn die Auftragnehmerin in Kenntnis solcher Bedingungen die Leistung vorbehaltlos erbringt.
1.4 Individuelle Vereinbarungen im Angebot oder in einer gesonderten Vertragsurkunde haben Vorrang vor diesen Auftragsbedingungen (§ 305b BGB).
1.5 Diese Auftragsbedingungen gelten auch für künftige Aufträge desselben Auftraggebers. Maßgeblich ist die zuletzt wirksam einbezogene Fassung; eine geänderte Fassung gilt nur, wenn die Auftragnehmerin sie dem Auftraggeber vor Abschluss des jeweiligen Folgeauftrags in Textform übermittelt hat.
1.2 Die Leistungen richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern werden nicht geschlossen.
1.3 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, die Auftragnehmerin hat ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn die Auftragnehmerin in Kenntnis solcher Bedingungen die Leistung vorbehaltlos erbringt.
1.4 Individuelle Vereinbarungen im Angebot oder in einer gesonderten Vertragsurkunde haben Vorrang vor diesen Auftragsbedingungen (§ 305b BGB).
1.5 Diese Auftragsbedingungen gelten auch für künftige Aufträge desselben Auftraggebers. Maßgeblich ist die zuletzt wirksam einbezogene Fassung; eine geänderte Fassung gilt nur, wenn die Auftragnehmerin sie dem Auftraggeber vor Abschluss des jeweiligen Folgeauftrags in Textform übermittelt hat.
§ 2 Vertragsgegenstand und Beauftragungsformen
2.1 Die Rechtsnatur des Vertrages richtet sich nach dem jeweils vereinbarten Leistungsinhalt. Maßgeblich für Art und Umfang der Leistungen ist die Leistungsbeschreibung im Angebot. Dort nicht aufgeführte Leistungen sind nicht geschuldet und werden nach § 9 gesondert vereinbart.
2.2 Projektbeauftragung: Beauftragung eines nach Inhalt und Umfang im Angebot beschriebenen, zeitlich begrenzten Vorhabens. Ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung, dass ein bestimmter Erfolg geschuldet ist, gelten die §§ 631 ff. BGB sowie ergänzend § 12 (Abnahme) und § 13 (Mängelrechte) dieser Bedingungen. Ergänzend gelten § 4 und § 9.
2.3 Laufende Beauftragung (Retainer): Beauftragung eines Leistungskontingents über einen bestimmten Zeitraum. Geschuldet ist die Bereitstellung der vereinbarten Verfügbarkeit und das fachgerechte Tätigwerden, nicht ein bestimmter Erfolg (Dienstvertrag, §§ 611 ff. BGB). Die Vergütung ist unabhängig vom Umfang des tatsächlichen Abrufs geschuldet. Ergänzend gelten § 5 und § 6.
2.4 Die Auftragnehmerin erbringt ihre Leistungen nach den anerkannten Regeln ihres Fachgebiets und dem bei Vertragsschluss aktuellen Stand der Technik.
2.5 Eine gesonderte rechtliche Prüfung der Arbeitsergebnisse — insbesondere in marken-, wettbewerbs-, urheber-, datenschutz- oder barrierefreiheitsrechtlicher Hinsicht — ist nicht geschuldet, soweit sie nicht ausdrücklich vereinbart ist. Die Auftragnehmerin weist den Auftraggeber jedoch auf rechtliche Risiken hin, die ihr bei der Leistungserbringung erkennbar werden.
2.6 Eine Prüfung oder Herstellung der Barrierefreiheit nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), der EN 301 549 oder den WCAG ist nur geschuldet, soweit sie im Angebot ausdrücklich vereinbart ist. Weist der Auftraggeber vor Leistungsbeginn darauf hin, dass das Vorhaben dem BFSG unterfällt, unterbreitet die Auftragnehmerin hierzu ein gesondertes Angebot.
2.2 Projektbeauftragung: Beauftragung eines nach Inhalt und Umfang im Angebot beschriebenen, zeitlich begrenzten Vorhabens. Ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung, dass ein bestimmter Erfolg geschuldet ist, gelten die §§ 631 ff. BGB sowie ergänzend § 12 (Abnahme) und § 13 (Mängelrechte) dieser Bedingungen. Ergänzend gelten § 4 und § 9.
2.3 Laufende Beauftragung (Retainer): Beauftragung eines Leistungskontingents über einen bestimmten Zeitraum. Geschuldet ist die Bereitstellung der vereinbarten Verfügbarkeit und das fachgerechte Tätigwerden, nicht ein bestimmter Erfolg (Dienstvertrag, §§ 611 ff. BGB). Die Vergütung ist unabhängig vom Umfang des tatsächlichen Abrufs geschuldet. Ergänzend gelten § 5 und § 6.
2.4 Die Auftragnehmerin erbringt ihre Leistungen nach den anerkannten Regeln ihres Fachgebiets und dem bei Vertragsschluss aktuellen Stand der Technik.
2.5 Eine gesonderte rechtliche Prüfung der Arbeitsergebnisse — insbesondere in marken-, wettbewerbs-, urheber-, datenschutz- oder barrierefreiheitsrechtlicher Hinsicht — ist nicht geschuldet, soweit sie nicht ausdrücklich vereinbart ist. Die Auftragnehmerin weist den Auftraggeber jedoch auf rechtliche Risiken hin, die ihr bei der Leistungserbringung erkennbar werden.
2.6 Eine Prüfung oder Herstellung der Barrierefreiheit nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), der EN 301 549 oder den WCAG ist nur geschuldet, soweit sie im Angebot ausdrücklich vereinbart ist. Weist der Auftraggeber vor Leistungsbeginn darauf hin, dass das Vorhaben dem BFSG unterfällt, unterbreitet die Auftragnehmerin hierzu ein gesondertes Angebot.
§ 3 Vergütung — allgemeine Bestimmungen
3.1 Der Stundensatz der Auftragnehmerin beträgt 150,00 € netto, soweit im Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
3.2 Ein Personentag entspricht acht Arbeitsstunden. Soweit ein Tagessatz vereinbart ist, gilt der im Angebot ausgewiesene Betrag je Personentag; ist dort kein Tagessatz ausgewiesen, gilt das Achtfache des Stundensatzes nach § 3.1.
3.3 Abgerechnet wird in Einheiten von 15 Minuten; angefangene Einheiten werden auf die nächste volle Einheit aufgerundet. Mehrere Einzeltätigkeiten desselben Kalendertages werden vor der Rundung zusammengefasst.
3.4 Alle Preise verstehen sich netto zzgl. der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer.
3.5 Leistungen außerhalb des im Angebot vereinbarten Leistungsumfangs oder Kontingents werden nach Aufwand zum Stundensatz gemäß § 3.1 abgerechnet, sofern nicht ein gesondertes Angebot vereinbart wird.
3.6 Der Auftraggeber erstattet die erforderlichen und nachgewiesenen Aufwendungen, die der Auftragnehmerin in Wahrnehmung ihrer Aufgaben entstehen. Erforderlichkeit und Umfang von Reisen werden vor Reiseantritt in Textform abgestimmt. Die Abrechnung erfolgt monatlich unter Vorlage entsprechender Belege.
3.7 Soweit nichts anderes abgestimmt ist, gilt für Reisen: 0,50 € je gefahrenem Kilometer bei Anfahrt mit dem PKW, Bahnfahrten in der 1. Klasse, Flüge in der Business Class, Hotelübernachtungen bis max. 200,00 € pro Person und Nacht. Bei Strecken mit einer regulären Bahnfahrzeit von mehr als drei Stunden wählt die Auftragnehmerin grundsätzlich den Flug als Reisemittel. Eine abweichende Reiserichtlinie des Auftraggebers geht vor, wenn sie vor Reiseantritt vereinbart wurde.
3.8 Reisezeiten werden zu 50 % als Arbeitszeit in Rechnung gestellt.
3.9 Leistungen Dritter (z. B. Lizenzen, Schriften, Bilder, Icons, Illustrationen, Domains, Hosting, Tools) sind nicht in der Vergütung enthalten. Sie werden vom Auftraggeber unmittelbar erworben und lizenziert; die Auftragnehmerin berät hierzu und benennt die erforderlichen Lizenzumfänge. Erwirbt die Auftragnehmerin auf Wunsch des Auftraggebers Lizenzen in dessen Namen, werden diese zum Selbstkostenpreis weiterberechnet.
3.2 Ein Personentag entspricht acht Arbeitsstunden. Soweit ein Tagessatz vereinbart ist, gilt der im Angebot ausgewiesene Betrag je Personentag; ist dort kein Tagessatz ausgewiesen, gilt das Achtfache des Stundensatzes nach § 3.1.
3.3 Abgerechnet wird in Einheiten von 15 Minuten; angefangene Einheiten werden auf die nächste volle Einheit aufgerundet. Mehrere Einzeltätigkeiten desselben Kalendertages werden vor der Rundung zusammengefasst.
3.4 Alle Preise verstehen sich netto zzgl. der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer.
3.5 Leistungen außerhalb des im Angebot vereinbarten Leistungsumfangs oder Kontingents werden nach Aufwand zum Stundensatz gemäß § 3.1 abgerechnet, sofern nicht ein gesondertes Angebot vereinbart wird.
3.6 Der Auftraggeber erstattet die erforderlichen und nachgewiesenen Aufwendungen, die der Auftragnehmerin in Wahrnehmung ihrer Aufgaben entstehen. Erforderlichkeit und Umfang von Reisen werden vor Reiseantritt in Textform abgestimmt. Die Abrechnung erfolgt monatlich unter Vorlage entsprechender Belege.
3.7 Soweit nichts anderes abgestimmt ist, gilt für Reisen: 0,50 € je gefahrenem Kilometer bei Anfahrt mit dem PKW, Bahnfahrten in der 1. Klasse, Flüge in der Business Class, Hotelübernachtungen bis max. 200,00 € pro Person und Nacht. Bei Strecken mit einer regulären Bahnfahrzeit von mehr als drei Stunden wählt die Auftragnehmerin grundsätzlich den Flug als Reisemittel. Eine abweichende Reiserichtlinie des Auftraggebers geht vor, wenn sie vor Reiseantritt vereinbart wurde.
3.8 Reisezeiten werden zu 50 % als Arbeitszeit in Rechnung gestellt.
3.9 Leistungen Dritter (z. B. Lizenzen, Schriften, Bilder, Icons, Illustrationen, Domains, Hosting, Tools) sind nicht in der Vergütung enthalten. Sie werden vom Auftraggeber unmittelbar erworben und lizenziert; die Auftragnehmerin berät hierzu und benennt die erforderlichen Lizenzumfänge. Erwirbt die Auftragnehmerin auf Wunsch des Auftraggebers Lizenzen in dessen Namen, werden diese zum Selbstkostenpreis weiterberechnet.
§ 4 Vergütung bei Projektbeauftragung
4.1 Sofern im Angebot nicht ausdrücklich anders vereinbart, werden 50 % der vereinbarten Nettovergütung zzgl. Umsatzsteuer als Anzahlung bei Auftragserteilung gegen Rechnungsstellung fällig. Der Beginn der Leistungserbringung sowie die verbindliche Reservierung der hierfür vorgesehenen Kapazität richten sich nach § 7.5.
4.2 Die Restsumme wird nach Erbringung der Leistung, bei geschuldetem Werkerfolg nach Abnahme, in Rechnung gestellt. Bei einer Projektlaufzeit von mehr als zwei Monaten ist die Auftragnehmerin berechtigt, monatlich nach Leistungsfortschritt abzurechnen.
4.3 Wird das Projekt aus Gründen, die nicht die Auftragnehmerin zu vertreten hat, vorzeitig beendet, unterbrochen oder nicht abgerufen, behält die Auftragnehmerin den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung. Sie muss sich anrechnen lassen, was sie infolge der Nichterbringung an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft tatsächlich erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt (§ 615 Satz 2 BGB, § 648 Satz 2 BGB).
4.4 Anstelle der Abrechnung nach § 4.3 können die Parteien vereinbaren, dass die ausgefallenen Leistungszeiten zu einem späteren Zeitpunkt innerhalb der Vertragslaufzeit nachgeholt werden. Die Terminierung erfolgt in gemeinsamer Absprache nach Maßgabe der dann verfügbaren Kapazität der Auftragnehmerin. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Nachholung besteht nicht; kommt eine Vereinbarung nicht zustande oder werden vereinbarte Nachholtermine nicht wahrgenommen, verbleibt es bei § 4.3. Die Nachholung löst keine zusätzliche Vergütungspflicht aus.
4.5 Bei einer vom Auftraggeber zu vertretenden Projektverzögerung von mehr als vier Wochen ist die Auftragnehmerin zur Zwischenabrechnung der bis dahin erbrachten Leistungen berechtigt.
4.6 Eine Wiederaufnahme unterbrochener Projekte erfolgt nach Maßgabe der dann verfügbaren Kapazitäten. Die Auftragnehmerin teilt dem Auftraggeber den frühestmöglichen Wiederaufnahmetermin unverzüglich mit. Ein Anspruch auf unmittelbare Fortsetzung besteht nicht.
4.7 Ruht ein Projekt, weil der Auftraggeber eine Unterbrechung veranlasst hat, erforderliche Mitwirkungshandlungen nicht erbringt oder auf Anfragen der Auftragnehmerin nicht reagiert, und dauert dieser Zustand länger als vier Wochen an, fordert die Auftragnehmerin den Auftraggeber in Textform zur Fortsetzung auf und setzt hierfür eine Frist von zwei Wochen. Auf die Rechtsfolge nach § 4.8 weist sie dabei gesondert hin.
4.8 Die Projektbeauftragung gilt als abgeschlossen, wenn die Frist nach § 4.7 fruchtlos verstrichen ist oder ein Zustand nach § 4.7 Satz 1 insgesamt länger als drei Monate angedauert hat. Mit dem Abschluss wird die gesamte vereinbarte Vergütung nach Maßgabe des § 4.3 zur Abrechnung fällig; § 4.4 bleibt unberührt.
4.9 Eine spätere Fortsetzung eines nach § 4.8 abgeschlossenen Projekts bedarf einer gesonderten Vereinbarung und wird nach den zum Zeitpunkt der Fortsetzung geltenden Sätzen vergütet. Ein Anspruch auf Fortsetzung zu den ursprünglichen Konditionen besteht nicht.
4.2 Die Restsumme wird nach Erbringung der Leistung, bei geschuldetem Werkerfolg nach Abnahme, in Rechnung gestellt. Bei einer Projektlaufzeit von mehr als zwei Monaten ist die Auftragnehmerin berechtigt, monatlich nach Leistungsfortschritt abzurechnen.
4.3 Wird das Projekt aus Gründen, die nicht die Auftragnehmerin zu vertreten hat, vorzeitig beendet, unterbrochen oder nicht abgerufen, behält die Auftragnehmerin den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung. Sie muss sich anrechnen lassen, was sie infolge der Nichterbringung an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft tatsächlich erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt (§ 615 Satz 2 BGB, § 648 Satz 2 BGB).
4.4 Anstelle der Abrechnung nach § 4.3 können die Parteien vereinbaren, dass die ausgefallenen Leistungszeiten zu einem späteren Zeitpunkt innerhalb der Vertragslaufzeit nachgeholt werden. Die Terminierung erfolgt in gemeinsamer Absprache nach Maßgabe der dann verfügbaren Kapazität der Auftragnehmerin. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Nachholung besteht nicht; kommt eine Vereinbarung nicht zustande oder werden vereinbarte Nachholtermine nicht wahrgenommen, verbleibt es bei § 4.3. Die Nachholung löst keine zusätzliche Vergütungspflicht aus.
4.5 Bei einer vom Auftraggeber zu vertretenden Projektverzögerung von mehr als vier Wochen ist die Auftragnehmerin zur Zwischenabrechnung der bis dahin erbrachten Leistungen berechtigt.
4.6 Eine Wiederaufnahme unterbrochener Projekte erfolgt nach Maßgabe der dann verfügbaren Kapazitäten. Die Auftragnehmerin teilt dem Auftraggeber den frühestmöglichen Wiederaufnahmetermin unverzüglich mit. Ein Anspruch auf unmittelbare Fortsetzung besteht nicht.
4.7 Ruht ein Projekt, weil der Auftraggeber eine Unterbrechung veranlasst hat, erforderliche Mitwirkungshandlungen nicht erbringt oder auf Anfragen der Auftragnehmerin nicht reagiert, und dauert dieser Zustand länger als vier Wochen an, fordert die Auftragnehmerin den Auftraggeber in Textform zur Fortsetzung auf und setzt hierfür eine Frist von zwei Wochen. Auf die Rechtsfolge nach § 4.8 weist sie dabei gesondert hin.
4.8 Die Projektbeauftragung gilt als abgeschlossen, wenn die Frist nach § 4.7 fruchtlos verstrichen ist oder ein Zustand nach § 4.7 Satz 1 insgesamt länger als drei Monate angedauert hat. Mit dem Abschluss wird die gesamte vereinbarte Vergütung nach Maßgabe des § 4.3 zur Abrechnung fällig; § 4.4 bleibt unberührt.
4.9 Eine spätere Fortsetzung eines nach § 4.8 abgeschlossenen Projekts bedarf einer gesonderten Vereinbarung und wird nach den zum Zeitpunkt der Fortsetzung geltenden Sätzen vergütet. Ein Anspruch auf Fortsetzung zu den ursprünglichen Konditionen besteht nicht.
§ 5 Vergütung bei laufender Beauftragung (Retainer)
5.1 Das vereinbarte Leistungskontingent wird in monatlichen Tranchen bereitgestellt. Die Tranche wird jeweils zu Beginn des Leistungsmonats in Rechnung gestellt und ist unabhängig vom Umfang des tatsächlichen Abrufs in voller Höhe geschuldet. Gegenstand der Vergütung ist die vorgehaltene Verfügbarkeit.
5.2 Ruft der Auftraggeber das Kontingent eines Leistungsmonats nicht oder nicht vollständig ab, bleibt die Vergütung in voller Höhe geschuldet, da die vereinbarte Verfügbarkeit vorgehalten wurde. Nicht abgerufene Leistungszeiten verfallen ersatzlos mit Ablauf des jeweiligen Leistungsmonats. Eine Übertragung in einen Folgemonat, eine Auszahlung oder eine Verrechnung mit anderen Forderungen ist ausgeschlossen. Grund hierfür ist, dass die Auftragnehmerin die wöchentliche Verteilung ihrer Kapazität bereits zu Beginn des Leistungsmonats verbindlich plant und disponiert; eine nachträgliche Verschiebung ist mit dieser Planung nicht vereinbar.
5.3 Die Parteien können im Einzelfall vereinbaren, dass bereits verfallene Leistungszeiten innerhalb der Vertragslaufzeit nachgeholt werden. Ein Anspruch des Auftraggebers hierauf besteht nicht; die Entscheidung liegt im freien Ermessen der Auftragnehmerin.
5.4 Stellt die Auftragnehmerin die vereinbarte Verfügbarkeit aus Gründen, die sie zu vertreten hat, nicht bereit, wird die Vergütung für die betroffenen Leistungszeiten anteilig gutgeschrieben und mit der nächsten Tranche verrechnet; bei Vertragsende erfolgt die Auszahlung. Anstelle der Gutschrift können die Parteien einvernehmlich einen Ersatztermin vereinbaren.
5.5 Übersteigt der Abruf das vereinbarte Kontingent, werden die Mehrleistungen nach § 3.1 abgerechnet. Die Auftragnehmerin weist auf ein absehbares Überschreiten rechtzeitig hin und holt vor Erbringung der Mehrleistungen die Zustimmung des Auftraggebers in Textform ein.
5.6 Die Auftragnehmerin stellt dem Auftraggeber monatlich eine Übersicht über abgerufene und verfallene Leistungszeiten zur Verfügung.
5.7 Bei einer Vertragslaufzeit von mehr als zwölf Monaten ist die Auftragnehmerin berechtigt, die vereinbarten Sätze frühestens zwölf Monate nach Vertragsbeginn und sodann einmal jährlich anzupassen. Die Anpassung ist der Höhe nach begrenzt auf die prozentuale Veränderung des vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisindex für Deutschland gegenüber dem Stand bei Vertragsschluss bzw. der letzten Anpassung, höchstens jedoch auf 5 % je Anpassung. Die Auftragnehmerin kündigt die Anpassung mit einer Frist von zwei Monaten in Textform an und weist die Berechnung nachvollziehbar aus. Darüber hinausgehende Anpassungen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Diese Regelung betrifft ausschließlich die Anpassung der Sätze innerhalb eines laufenden Vertragsverhältnisses. Für Folge-, Anschluss- und Neuaufträge gelten die im jeweiligen Angebot ausgewiesenen Sätze; eine Bindung an die vorstehende Begrenzung besteht insoweit nicht.
5.8 Übersteigt eine Anpassung nach § 5.7 den Wert von 3 %, steht dem Auftraggeber ein Sonderkündigungsrecht zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung zu. Die Auftragnehmerin weist in der Ankündigung auf dieses Recht hin.
5.2 Ruft der Auftraggeber das Kontingent eines Leistungsmonats nicht oder nicht vollständig ab, bleibt die Vergütung in voller Höhe geschuldet, da die vereinbarte Verfügbarkeit vorgehalten wurde. Nicht abgerufene Leistungszeiten verfallen ersatzlos mit Ablauf des jeweiligen Leistungsmonats. Eine Übertragung in einen Folgemonat, eine Auszahlung oder eine Verrechnung mit anderen Forderungen ist ausgeschlossen. Grund hierfür ist, dass die Auftragnehmerin die wöchentliche Verteilung ihrer Kapazität bereits zu Beginn des Leistungsmonats verbindlich plant und disponiert; eine nachträgliche Verschiebung ist mit dieser Planung nicht vereinbar.
5.3 Die Parteien können im Einzelfall vereinbaren, dass bereits verfallene Leistungszeiten innerhalb der Vertragslaufzeit nachgeholt werden. Ein Anspruch des Auftraggebers hierauf besteht nicht; die Entscheidung liegt im freien Ermessen der Auftragnehmerin.
5.4 Stellt die Auftragnehmerin die vereinbarte Verfügbarkeit aus Gründen, die sie zu vertreten hat, nicht bereit, wird die Vergütung für die betroffenen Leistungszeiten anteilig gutgeschrieben und mit der nächsten Tranche verrechnet; bei Vertragsende erfolgt die Auszahlung. Anstelle der Gutschrift können die Parteien einvernehmlich einen Ersatztermin vereinbaren.
5.5 Übersteigt der Abruf das vereinbarte Kontingent, werden die Mehrleistungen nach § 3.1 abgerechnet. Die Auftragnehmerin weist auf ein absehbares Überschreiten rechtzeitig hin und holt vor Erbringung der Mehrleistungen die Zustimmung des Auftraggebers in Textform ein.
5.6 Die Auftragnehmerin stellt dem Auftraggeber monatlich eine Übersicht über abgerufene und verfallene Leistungszeiten zur Verfügung.
5.7 Bei einer Vertragslaufzeit von mehr als zwölf Monaten ist die Auftragnehmerin berechtigt, die vereinbarten Sätze frühestens zwölf Monate nach Vertragsbeginn und sodann einmal jährlich anzupassen. Die Anpassung ist der Höhe nach begrenzt auf die prozentuale Veränderung des vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisindex für Deutschland gegenüber dem Stand bei Vertragsschluss bzw. der letzten Anpassung, höchstens jedoch auf 5 % je Anpassung. Die Auftragnehmerin kündigt die Anpassung mit einer Frist von zwei Monaten in Textform an und weist die Berechnung nachvollziehbar aus. Darüber hinausgehende Anpassungen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Diese Regelung betrifft ausschließlich die Anpassung der Sätze innerhalb eines laufenden Vertragsverhältnisses. Für Folge-, Anschluss- und Neuaufträge gelten die im jeweiligen Angebot ausgewiesenen Sätze; eine Bindung an die vorstehende Begrenzung besteht insoweit nicht.
5.8 Übersteigt eine Anpassung nach § 5.7 den Wert von 3 %, steht dem Auftraggeber ein Sonderkündigungsrecht zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung zu. Die Auftragnehmerin weist in der Ankündigung auf dieses Recht hin.
§ 6 Abruf, Planung und Verfügbarkeit
6.1 Der Umfang der Leistungen wird im Angebot als Wochen- oder Monatsvolumen vereinbart. Die Auftragnehmerin hält die vereinbarte Verfügbarkeit im vereinbarten Rhythmus vor. Die konkrete Terminierung innerhalb der jeweiligen Leistungswoche erfolgt in gemeinsamer Absprache; ein Anspruch auf bestimmte Wochentage besteht nicht, soweit nicht ausdrücklich vereinbart.
6.2 Verschiebt sich der vereinbarte Leistungsrhythmus aus Gründen in der Sphäre der Auftragnehmerin um mehr als fünf Werktage, teilt sie dies dem Auftraggeber unverzüglich in Textform mit. Geringfügigere Verschiebungen stimmen die Parteien im laufenden Betrieb ab.
6.3 Der Auftraggeber benennt die zu bearbeitenden Aufgaben spätestens fünf Werktage vor Beginn der jeweiligen Leistungswoche. Erfolgt keine Rückmeldung, gilt das Volumen der betreffenden Leistungswoche als abgerufen und wird dem Leistungskontingent belastet. Auf diese Rechtsfolge weist die Auftragnehmerin bei Vertragsbeginn sowie in der jeweiligen Planungsmitteilung gesondert hin.
6.4 Reservierte Leistungszeiten sind verbindlich. Nimmt der Auftraggeber eine reservierte Leistungszeit nicht in Anspruch, gilt sie unabhängig vom Zeitpunkt und vom Grund als abgerufen und wird dem Leistungskontingent belastet. Eine über die Vergütung nach § 5.1 hinausgehende Zahlungspflicht entsteht hierdurch nicht.
6.5 Für Leistungszeiten außerhalb eines Leistungskontingents — insbesondere bei Projektbeauftragungen, Workshops und gesondert vergüteten Terminen — bleibt der Vergütungsanspruch der Auftragnehmerin bei Nichtinanspruchnahme nach Maßgabe des § 615 BGB bestehen. Anzurechnen ist, was die Auftragnehmerin infolge der Nichtinanspruchnahme an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft tatsächlich erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Beträge, die bereits nach § 6.4 dem Kontingent belastet wurden, werden angerechnet; eine doppelte Belastung desselben Sachverhalts findet nicht statt.
6.6 Kann die Auftragnehmerin eine reservierte Leistungszeit aus Gründen, die sie zu vertreten hat, nicht wahrnehmen, bietet sie dem Auftraggeber einen Ersatztermin an. Eine Belastung des Leistungskontingents findet in diesem Fall nicht statt. Kommt ein Ersatztermin nicht zustande, gilt bei laufenden Beauftragungen § 5.4.
6.7 Die Auftragnehmerin ist berechtigt, nicht abgerufene Kapazitäten anderweitig zu vergeben, soweit dadurch die vereinbarte Verfügbarkeit nicht beeinträchtigt wird.
6.2 Verschiebt sich der vereinbarte Leistungsrhythmus aus Gründen in der Sphäre der Auftragnehmerin um mehr als fünf Werktage, teilt sie dies dem Auftraggeber unverzüglich in Textform mit. Geringfügigere Verschiebungen stimmen die Parteien im laufenden Betrieb ab.
6.3 Der Auftraggeber benennt die zu bearbeitenden Aufgaben spätestens fünf Werktage vor Beginn der jeweiligen Leistungswoche. Erfolgt keine Rückmeldung, gilt das Volumen der betreffenden Leistungswoche als abgerufen und wird dem Leistungskontingent belastet. Auf diese Rechtsfolge weist die Auftragnehmerin bei Vertragsbeginn sowie in der jeweiligen Planungsmitteilung gesondert hin.
6.4 Reservierte Leistungszeiten sind verbindlich. Nimmt der Auftraggeber eine reservierte Leistungszeit nicht in Anspruch, gilt sie unabhängig vom Zeitpunkt und vom Grund als abgerufen und wird dem Leistungskontingent belastet. Eine über die Vergütung nach § 5.1 hinausgehende Zahlungspflicht entsteht hierdurch nicht.
6.5 Für Leistungszeiten außerhalb eines Leistungskontingents — insbesondere bei Projektbeauftragungen, Workshops und gesondert vergüteten Terminen — bleibt der Vergütungsanspruch der Auftragnehmerin bei Nichtinanspruchnahme nach Maßgabe des § 615 BGB bestehen. Anzurechnen ist, was die Auftragnehmerin infolge der Nichtinanspruchnahme an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft tatsächlich erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Beträge, die bereits nach § 6.4 dem Kontingent belastet wurden, werden angerechnet; eine doppelte Belastung desselben Sachverhalts findet nicht statt.
6.6 Kann die Auftragnehmerin eine reservierte Leistungszeit aus Gründen, die sie zu vertreten hat, nicht wahrnehmen, bietet sie dem Auftraggeber einen Ersatztermin an. Eine Belastung des Leistungskontingents findet in diesem Fall nicht statt. Kommt ein Ersatztermin nicht zustande, gilt bei laufenden Beauftragungen § 5.4.
6.7 Die Auftragnehmerin ist berechtigt, nicht abgerufene Kapazitäten anderweitig zu vergeben, soweit dadurch die vereinbarte Verfügbarkeit nicht beeinträchtigt wird.
§ 7 Zahlungsbedingungen
7.1 Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig, soweit im Angebot nichts anderes vereinbart ist.
7.2 Bei Zahlungsverzug ist die Auftragnehmerin berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe sowie die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB zu verlangen. Die Pauschale wird auf einen geschuldeten Schadensersatz, der die Kosten der Rechtsverfolgung umfasst, angerechnet (§ 288 Abs. 6 BGB). Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
7.3 Bei laufenden Beauftragungen stellt die Auftragnehmerin die weitere Bereitstellung der Verfügbarkeit ein, wenn eine fällige Tranche auch sieben Tage nach der ersten Mahnung nicht vollständig beglichen wurde. Die hierdurch nicht abgerufene Verfügbarkeit gilt als nicht abgerufene Leistungszeit im Sinne des § 5.2 und verfällt entsprechend; eine Gutschrift nach § 5.4 findet nicht statt, da die Einstellung auf einem Zahlungsverzug des Auftraggebers beruht. Der Vergütungsanspruch der Auftragnehmerin bleibt unberührt. Bei Projektbeauftragungen gilt entsprechend § 7.6.
7.4 Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu. Die Rechte des Auftraggebers aus § 320 BGB bleiben unberührt.
7.5 Ist im Angebot eine Anzahlung vereinbart, beginnt die Auftragnehmerin mit der Leistungserbringung erst nach vollständigem Eingang der Anzahlung. Eine für den Auftraggeber vorgesehene Kapazität wird ebenfalls erst mit Zahlungseingang der Anzahlung verbindlich reserviert. Verzögert sich der Zahlungseingang, verschieben sich vereinbarte Termine entsprechend; ein Anspruch auf den ursprünglich vorgesehenen Leistungszeitraum besteht in diesem Fall nicht.
7.6 Bei Projektbeauftragungen stellt die Auftragnehmerin die weitere Leistungserbringung ein, wenn eine fällige Rechnung auch sieben Tage nach der ersten Mahnung nicht vollständig beglichen wurde. Die Leistungserbringung wird erst nach vollständigem Zahlungseingang wieder aufgenommen; vereinbarte Termine verschieben sich entsprechend.
7.2 Bei Zahlungsverzug ist die Auftragnehmerin berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe sowie die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB zu verlangen. Die Pauschale wird auf einen geschuldeten Schadensersatz, der die Kosten der Rechtsverfolgung umfasst, angerechnet (§ 288 Abs. 6 BGB). Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
7.3 Bei laufenden Beauftragungen stellt die Auftragnehmerin die weitere Bereitstellung der Verfügbarkeit ein, wenn eine fällige Tranche auch sieben Tage nach der ersten Mahnung nicht vollständig beglichen wurde. Die hierdurch nicht abgerufene Verfügbarkeit gilt als nicht abgerufene Leistungszeit im Sinne des § 5.2 und verfällt entsprechend; eine Gutschrift nach § 5.4 findet nicht statt, da die Einstellung auf einem Zahlungsverzug des Auftraggebers beruht. Der Vergütungsanspruch der Auftragnehmerin bleibt unberührt. Bei Projektbeauftragungen gilt entsprechend § 7.6.
7.4 Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu. Die Rechte des Auftraggebers aus § 320 BGB bleiben unberührt.
7.5 Ist im Angebot eine Anzahlung vereinbart, beginnt die Auftragnehmerin mit der Leistungserbringung erst nach vollständigem Eingang der Anzahlung. Eine für den Auftraggeber vorgesehene Kapazität wird ebenfalls erst mit Zahlungseingang der Anzahlung verbindlich reserviert. Verzögert sich der Zahlungseingang, verschieben sich vereinbarte Termine entsprechend; ein Anspruch auf den ursprünglich vorgesehenen Leistungszeitraum besteht in diesem Fall nicht.
7.6 Bei Projektbeauftragungen stellt die Auftragnehmerin die weitere Leistungserbringung ein, wenn eine fällige Rechnung auch sieben Tage nach der ersten Mahnung nicht vollständig beglichen wurde. Die Leistungserbringung wird erst nach vollständigem Zahlungseingang wieder aufgenommen; vereinbarte Termine verschieben sich entsprechend.
§ 8 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
8.1 Der Auftraggeber wirkt an der Leistungserbringung in dem erforderlichen Umfang mit. Er hat insbesondere:
- einen verantwortlichen Ansprechpartner mit Entscheidungsbefugnis zu benennen und dessen Erreichbarkeit sicherzustellen;
- erforderliche Informationen, Inhalte, Assets, Zugänge und Systemberechtigungen rechtzeitig und vollständig bereitzustellen;
- Freigaben und Entscheidungen innerhalb der vereinbarten Fristen zu erteilen;
- vereinbarte Leistungszeiten nach Maßgabe des § 6 abzurufen.
8.2 Bei Projektbeauftragungen werden die Mitwirkungspflichten zu Projektbeginn in einem gemeinsamen Kick-off-Termin konkretisiert und in Textform dokumentiert.
8.3 Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach, verschieben sich vereinbarte Termine und Fristen entsprechend. Der Vergütungsanspruch der Auftragnehmerin bleibt hiervon unberührt. Hierdurch verursachter, nachgewiesener Mehraufwand wird nach § 3.1 abgerechnet; die Auftragnehmerin weist auf den entstehenden Mehraufwand vorab hin.
8.4 Der Auftraggeber sichert zu, dass er an allen von ihm beigestellten Materialien (insbesondere Texte, Bilder, Marken, Logos, Daten) über die erforderlichen Rechte verfügt. Er stellt die Auftragnehmerin von Ansprüchen Dritter frei, die aus einer Verletzung dieser Zusicherung resultieren, einschließlich angemessener Kosten der Rechtsverteidigung.
8.5 Die Freistellung nach § 8.4 setzt voraus, dass die Auftragnehmerin den Auftraggeber über geltend gemachte Ansprüche unverzüglich in Textform informiert, ohne Zustimmung des Auftraggebers kein Anerkenntnis abgibt und dem Auftraggeber die Führung der Rechtsverteidigung ermöglicht. Die Freistellung entfällt, soweit die Auftragnehmerin die Rechtsverletzung selbst zu vertreten hat.
- einen verantwortlichen Ansprechpartner mit Entscheidungsbefugnis zu benennen und dessen Erreichbarkeit sicherzustellen;
- erforderliche Informationen, Inhalte, Assets, Zugänge und Systemberechtigungen rechtzeitig und vollständig bereitzustellen;
- Freigaben und Entscheidungen innerhalb der vereinbarten Fristen zu erteilen;
- vereinbarte Leistungszeiten nach Maßgabe des § 6 abzurufen.
8.2 Bei Projektbeauftragungen werden die Mitwirkungspflichten zu Projektbeginn in einem gemeinsamen Kick-off-Termin konkretisiert und in Textform dokumentiert.
8.3 Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach, verschieben sich vereinbarte Termine und Fristen entsprechend. Der Vergütungsanspruch der Auftragnehmerin bleibt hiervon unberührt. Hierdurch verursachter, nachgewiesener Mehraufwand wird nach § 3.1 abgerechnet; die Auftragnehmerin weist auf den entstehenden Mehraufwand vorab hin.
8.4 Der Auftraggeber sichert zu, dass er an allen von ihm beigestellten Materialien (insbesondere Texte, Bilder, Marken, Logos, Daten) über die erforderlichen Rechte verfügt. Er stellt die Auftragnehmerin von Ansprüchen Dritter frei, die aus einer Verletzung dieser Zusicherung resultieren, einschließlich angemessener Kosten der Rechtsverteidigung.
8.5 Die Freistellung nach § 8.4 setzt voraus, dass die Auftragnehmerin den Auftraggeber über geltend gemachte Ansprüche unverzüglich in Textform informiert, ohne Zustimmung des Auftraggebers kein Anerkenntnis abgibt und dem Auftraggeber die Führung der Rechtsverteidigung ermöglicht. Die Freistellung entfällt, soweit die Auftragnehmerin die Rechtsverletzung selbst zu vertreten hat.
§ 9 Änderungen und Zusatzleistungen
9.1 Der Umfang enthaltener Änderungseinheiten wird im Angebot vereinbart. Diese Regelung gilt für Projektbeauftragungen; bei laufender Beauftragung werden Änderungen aus dem Leistungskontingent bedient.
9.2 Änderungswünsche sind der Auftragnehmerin innerhalb von 14 Tagen nach Übermittlung der Ergebnisse gesammelt in Textform mitzuteilen. Später mitgeteilte oder über die vereinbarten Einheiten hinausgehende Änderungen werden nach § 3.1 abgerechnet. Gesetzliche Mängelrechte und die Regelungen des § 13 bleiben hiervon unberührt; die Frist nach Satz 1 ist keine Frist zur Rüge von Mängeln.
9.3 Unter eine Änderungseinheit fallen nachträgliche Anpassungen wie Textänderungen, Umplatzierung von Sektionen, Überarbeitung von Grafiken oder Änderungen von Icons. Nachträgliche Ergänzungen ganzer Sektionen oder Elemente sowie konzeptionelle Neuausrichtungen fallen nicht darunter.
9.4 Ändert sich der Leistungsumfang wesentlich, werden die zusätzlichen Leistungen in einem gesonderten Angebot vereinbart. Bis zu dessen Annahme ist die Auftragnehmerin nicht zur Erbringung der geänderten Leistungen verpflichtet; die Erbringung der ursprünglich vereinbarten Leistungen bleibt hiervon unberührt.
9.2 Änderungswünsche sind der Auftragnehmerin innerhalb von 14 Tagen nach Übermittlung der Ergebnisse gesammelt in Textform mitzuteilen. Später mitgeteilte oder über die vereinbarten Einheiten hinausgehende Änderungen werden nach § 3.1 abgerechnet. Gesetzliche Mängelrechte und die Regelungen des § 13 bleiben hiervon unberührt; die Frist nach Satz 1 ist keine Frist zur Rüge von Mängeln.
9.3 Unter eine Änderungseinheit fallen nachträgliche Anpassungen wie Textänderungen, Umplatzierung von Sektionen, Überarbeitung von Grafiken oder Änderungen von Icons. Nachträgliche Ergänzungen ganzer Sektionen oder Elemente sowie konzeptionelle Neuausrichtungen fallen nicht darunter.
9.4 Ändert sich der Leistungsumfang wesentlich, werden die zusätzlichen Leistungen in einem gesonderten Angebot vereinbart. Bis zu dessen Annahme ist die Auftragnehmerin nicht zur Erbringung der geänderten Leistungen verpflichtet; die Erbringung der ursprünglich vereinbarten Leistungen bleibt hiervon unberührt.
§ 10 Termine, Fristen und Leistungshindernisse
10.1 Termine und Fristen sind verbindlich, soweit sie ausdrücklich in Textform als verbindlich vereinbart wurden. Im Übrigen handelt es sich um Planwerte, die die Auftragnehmerin nach Kräften einhält.
10.2 Bei Leistungshindernissen, die die Auftragnehmerin nicht zu vertreten hat — insbesondere Krankheit, Störungen der Infrastruktur oder höhere Gewalt —, verlängern sich Fristen um die Dauer des Hindernisses zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Die Auftragnehmerin informiert den Auftraggeber unverzüglich und benennt den voraussichtlichen neuen Termin.
10.3 Der Ausfall von Subunternehmern oder freien Mitarbeitenden befreit die Auftragnehmerin nur, soweit sie den Ausfall nicht zu vertreten hat und die Leistung auch mit zumutbarem Aufwand nicht anderweitig beschafft werden kann. Die Verantwortlichkeit für Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB bleibt im Übrigen unberührt.
10.4 Dauert ein Leistungshindernis länger als acht Wochen an, sind beide Parteien berechtigt, den betroffenen Auftrag in Textform zu kündigen. Bereits erbrachte Leistungen werden abgerechnet.
10.5 Die Auftragnehmerin ist berechtigt, zur Leistungserbringung sorgfältig ausgewählte Dritte (Subunternehmer, freie Mitarbeitende) einzusetzen. Sie bleibt gegenüber dem Auftraggeber allein verantwortlich.
10.2 Bei Leistungshindernissen, die die Auftragnehmerin nicht zu vertreten hat — insbesondere Krankheit, Störungen der Infrastruktur oder höhere Gewalt —, verlängern sich Fristen um die Dauer des Hindernisses zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Die Auftragnehmerin informiert den Auftraggeber unverzüglich und benennt den voraussichtlichen neuen Termin.
10.3 Der Ausfall von Subunternehmern oder freien Mitarbeitenden befreit die Auftragnehmerin nur, soweit sie den Ausfall nicht zu vertreten hat und die Leistung auch mit zumutbarem Aufwand nicht anderweitig beschafft werden kann. Die Verantwortlichkeit für Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB bleibt im Übrigen unberührt.
10.4 Dauert ein Leistungshindernis länger als acht Wochen an, sind beide Parteien berechtigt, den betroffenen Auftrag in Textform zu kündigen. Bereits erbrachte Leistungen werden abgerechnet.
10.5 Die Auftragnehmerin ist berechtigt, zur Leistungserbringung sorgfältig ausgewählte Dritte (Subunternehmer, freie Mitarbeitende) einzusetzen. Sie bleibt gegenüber dem Auftraggeber allein verantwortlich.
§ 11 Kommunikation und Freigaben
11.1 Die bindende Projektkommunikation erfolgt in Textform (E-Mail). Mündliche Absprachen sind in Textform zu bestätigen.
11.2 Freigaben gelten als erteilt, wenn sie in Textform bestätigt wurden oder der Auftraggeber einer ausdrücklich als Freigabeanforderung gekennzeichneten Mitteilung nicht innerhalb von zehn Werktagen in Textform widerspricht. Auf die Rechtsfolge des Schweigens weist die Auftragnehmerin in der jeweiligen Mitteilung gesondert hin.
11.3 Die Freigabefiktion nach § 11.2 gilt nicht für die Abnahme nach § 12; für diese gelten ausschließlich die dortigen Regelungen.
11.2 Freigaben gelten als erteilt, wenn sie in Textform bestätigt wurden oder der Auftraggeber einer ausdrücklich als Freigabeanforderung gekennzeichneten Mitteilung nicht innerhalb von zehn Werktagen in Textform widerspricht. Auf die Rechtsfolge des Schweigens weist die Auftragnehmerin in der jeweiligen Mitteilung gesondert hin.
11.3 Die Freigabefiktion nach § 11.2 gilt nicht für die Abnahme nach § 12; für diese gelten ausschließlich die dortigen Regelungen.
§ 12 Abnahme (bei geschuldetem Werkerfolg)
12.1 Soweit ein Werkerfolg geschuldet ist, nimmt der Auftraggeber die Leistung nach Fertigstellung ab. Teilabnahmen in sich abgeschlossener Leistungsabschnitte sind zulässig, wenn sie im Angebot vorgesehen sind.
12.2 Nach Übermittlung der Arbeitsergebnisse teilt der Auftraggeber Änderungswünsche nach Maßgabe des § 9.2 mit. Die Auftragnehmerin setzt diese im Rahmen der vereinbarten Änderungseinheiten um und zeigt die Fertigstellung anschließend in Textform an.
12.3 Der Auftraggeber prüft die Leistung innerhalb von zehn Werktagen ab Zugang der Fertigstellungsanzeige und erklärt die Abnahme in Textform oder benennt die der Abnahme entgegenstehenden wesentlichen Mängel. Erklärt sich der Auftraggeber innerhalb dieser Frist nicht, gilt die Leistung als abgenommen; auf diese Rechtsfolge weist die Auftragnehmerin in der Fertigstellungsanzeige gesondert hin.
12.4 Mit der Abnahme wird die Restvergütung nach § 4.2 zur Zahlung fällig (§ 641 BGB).
12.5 Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden. Die Abnahme gilt ferner als erfolgt, wenn der Auftraggeber die Arbeitsergebnisse produktiv einsetzt oder veröffentlicht.
12.6 Verweigert der Auftraggeber die Abnahme unter Benennung wesentlicher Mängel, beseitigt die Auftragnehmerin diese und zeigt die Fertigstellung erneut an. § 12.3 gilt entsprechend.
12.7 Mängelrechte nach § 13 bleiben unberührt, soweit sich der Auftraggeber diese bei der Abnahme vorbehält oder die Mängel bei der Abnahme nicht erkennbar waren.
12.2 Nach Übermittlung der Arbeitsergebnisse teilt der Auftraggeber Änderungswünsche nach Maßgabe des § 9.2 mit. Die Auftragnehmerin setzt diese im Rahmen der vereinbarten Änderungseinheiten um und zeigt die Fertigstellung anschließend in Textform an.
12.3 Der Auftraggeber prüft die Leistung innerhalb von zehn Werktagen ab Zugang der Fertigstellungsanzeige und erklärt die Abnahme in Textform oder benennt die der Abnahme entgegenstehenden wesentlichen Mängel. Erklärt sich der Auftraggeber innerhalb dieser Frist nicht, gilt die Leistung als abgenommen; auf diese Rechtsfolge weist die Auftragnehmerin in der Fertigstellungsanzeige gesondert hin.
12.4 Mit der Abnahme wird die Restvergütung nach § 4.2 zur Zahlung fällig (§ 641 BGB).
12.5 Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden. Die Abnahme gilt ferner als erfolgt, wenn der Auftraggeber die Arbeitsergebnisse produktiv einsetzt oder veröffentlicht.
12.6 Verweigert der Auftraggeber die Abnahme unter Benennung wesentlicher Mängel, beseitigt die Auftragnehmerin diese und zeigt die Fertigstellung erneut an. § 12.3 gilt entsprechend.
12.7 Mängelrechte nach § 13 bleiben unberührt, soweit sich der Auftraggeber diese bei der Abnahme vorbehält oder die Mängel bei der Abnahme nicht erkennbar waren.
§ 13 Mängelrechte
13.1 Soweit ein Werkerfolg geschuldet ist, gelten die gesetzlichen Mängelrechte mit den nachfolgenden Maßgaben. Bei Dienstleistungen nach § 2.3 gelten die gesetzlichen Regelungen des Dienstvertragsrechts.
13.2 Der Auftraggeber zeigt Mängel nach Feststellung unverzüglich in Textform unter nachvollziehbarer Beschreibung an.
13.3 Die Auftragnehmerin leistet zunächst Nacherfüllung. Die Art der Nacherfüllung — Beseitigung des Mangels oder Neuherstellung — wählt die Auftragnehmerin unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers.
13.4 Schlägt die Nacherfüllung nach zwei Versuchen fehl, ist sie unzumutbar oder verweigert die Auftragnehmerin sie ernsthaft und endgültig, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rechte zu. Schadensersatzansprüche richten sich nach § 18.
13.5 Ein Mangel liegt nicht vor bei Abweichungen, die auf vom Auftraggeber beigestellten Materialien, auf ausdrücklichen Weisungen des Auftraggebers, auf nachträglichen Änderungen durch den Auftraggeber oder Dritte oder auf nicht vereinbarten Einsatzbedingungen beruhen. Auf erkennbare Risiken einer Weisung weist die Auftragnehmerin vorab hin.
13.6 Gestalterische Auffassungsunterschiede stellen keinen Mangel dar, soweit die Leistung der vereinbarten Leistungsbeschreibung entspricht.
13.2 Der Auftraggeber zeigt Mängel nach Feststellung unverzüglich in Textform unter nachvollziehbarer Beschreibung an.
13.3 Die Auftragnehmerin leistet zunächst Nacherfüllung. Die Art der Nacherfüllung — Beseitigung des Mangels oder Neuherstellung — wählt die Auftragnehmerin unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers.
13.4 Schlägt die Nacherfüllung nach zwei Versuchen fehl, ist sie unzumutbar oder verweigert die Auftragnehmerin sie ernsthaft und endgültig, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rechte zu. Schadensersatzansprüche richten sich nach § 18.
13.5 Ein Mangel liegt nicht vor bei Abweichungen, die auf vom Auftraggeber beigestellten Materialien, auf ausdrücklichen Weisungen des Auftraggebers, auf nachträglichen Änderungen durch den Auftraggeber oder Dritte oder auf nicht vereinbarten Einsatzbedingungen beruhen. Auf erkennbare Risiken einer Weisung weist die Auftragnehmerin vorab hin.
13.6 Gestalterische Auffassungsunterschiede stellen keinen Mangel dar, soweit die Leistung der vereinbarten Leistungsbeschreibung entspricht.
§ 14 Nutzungsrechte
14.1 Sämtliche Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung auf den Auftraggeber über. Bis dahin sind die Arbeitsergebnisse nur zu Abstimmungs- und Prüfzwecken verwendbar.
14.2 Soweit im Angebot nichts anderes vereinbart ist, erhält der Auftraggeber ein einfaches (nicht-ausschließliches), dauerhaftes, inhaltlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht an den für ihn erstellten Designs für die im Angebot beschriebenen Zwecke.
14.3 Die Übergabe erfolgt digital in einem gängigen Austauschformat (PDF, PNG, SVG) oder — soweit vereinbart — über einen Read-Only-Zugang zur Figma-Datei. Der Figma-Zugang wird für 12 Monate nach Abnahme bzw. Vertragsende bereitgehalten. Danach stellt die Auftragnehmerin auf Anforderung einmalig einen Export in einem gängigen Austauschformat bereit. Die Herausgabe offener Quelldateien ist nur nach § 14.4 geschuldet.
14.4 Die Herausgabe offener Quelldateien sowie die Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte — insbesondere bei Designsystemen und Komponentenbibliotheken — erfolgen nur, soweit dies im Angebot ausdrücklich vereinbart und gesondert vergütet ist. Werden ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt, behält sich die Auftragnehmerin ein einfaches, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränktes Nutzungsrecht an den von ihr entwickelten generischen Bausteinen, Strukturen und Methoden zur Weiterverwendung vor (§ 31 Abs. 3 Satz 2 UrhG).
14.5 Nicht übertragen werden Rechte an der Methodik, an Vorlagen, Frameworks, Prompt-Bibliotheken, Werkzeugen und wiederverwendbaren Bausteinen der Auftragnehmerin sowie an Entwürfen, die nicht Gegenstand der Freigabe geworden sind. Diese verbleiben uneingeschränkt bei der Auftragnehmerin und dürfen von ihr weiterverwendet werden.
14.6 Eine Bearbeitung und Weiterentwicklung der Arbeitsergebnisse ist dem Auftraggeber im Rahmen des eingeräumten Nutzungsrechts gestattet. Die Beauftragung Dritter zur Ausübung dieses Nutzungsrechts im Namen und für Rechnung des Auftraggebers ist zulässig, solange der Auftraggeber Inhaber des Nutzungsrechts bleibt und der Dritte keine eigenen Rechte an den Arbeitsergebnissen erwirbt. Eine Übertragung des Nutzungsrechts selbst auf Dritte ist zulässig im Rahmen einer Unternehmensnachfolge sowie auf mit dem Auftraggeber verbundene Unternehmen; im Übrigen bedarf sie der Zustimmung der Auftragnehmerin, die nicht ohne sachlichen Grund verweigert wird.
14.7 Das Recht der Auftragnehmerin auf Anerkennung ihrer Urheberschaft (§ 13 UrhG) bleibt unberührt. Bei wesentlich bearbeiteten Fassungen ist die Auftragnehmerin berechtigt, einer Nennung als Urheberin zu widersprechen. Eine Verpflichtung des Auftraggebers zur Urheberbenennung besteht nur, soweit dies im Angebot vereinbart ist.
14.8 Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die Arbeitsergebnisse nach ihrer Veröffentlichung durch den Auftraggeber zu Referenzzwecken in ihrem Portfolio, auf ihrer Website, in sozialen Medien, in Vorträgen und in redaktionellen Beiträgen zu verwenden und dabei Name sowie Wort-/Bildmarke des Auftraggebers in dem hierfür erforderlichen Umfang zu nennen. Vertrauliche Inhalte, Kennzahlen und nicht veröffentlichte Entwürfe werden dabei nicht offengelegt.
14.9 Der Auftraggeber kann der Referenznennung zu Beginn der Zusammenarbeit in Textform widersprechen oder sie später aus wichtigem Grund in Textform widerrufen; bereits erfolgte Veröffentlichungen bleiben davon unberührt. Der Verzicht auf die Referenznennung ist von der Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte zu unterscheiden; eine hierfür etwaig anfallende zusätzliche Vergütung wird gesondert im Angebot vereinbart.
14.2 Soweit im Angebot nichts anderes vereinbart ist, erhält der Auftraggeber ein einfaches (nicht-ausschließliches), dauerhaftes, inhaltlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht an den für ihn erstellten Designs für die im Angebot beschriebenen Zwecke.
14.3 Die Übergabe erfolgt digital in einem gängigen Austauschformat (PDF, PNG, SVG) oder — soweit vereinbart — über einen Read-Only-Zugang zur Figma-Datei. Der Figma-Zugang wird für 12 Monate nach Abnahme bzw. Vertragsende bereitgehalten. Danach stellt die Auftragnehmerin auf Anforderung einmalig einen Export in einem gängigen Austauschformat bereit. Die Herausgabe offener Quelldateien ist nur nach § 14.4 geschuldet.
14.4 Die Herausgabe offener Quelldateien sowie die Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte — insbesondere bei Designsystemen und Komponentenbibliotheken — erfolgen nur, soweit dies im Angebot ausdrücklich vereinbart und gesondert vergütet ist. Werden ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt, behält sich die Auftragnehmerin ein einfaches, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränktes Nutzungsrecht an den von ihr entwickelten generischen Bausteinen, Strukturen und Methoden zur Weiterverwendung vor (§ 31 Abs. 3 Satz 2 UrhG).
14.5 Nicht übertragen werden Rechte an der Methodik, an Vorlagen, Frameworks, Prompt-Bibliotheken, Werkzeugen und wiederverwendbaren Bausteinen der Auftragnehmerin sowie an Entwürfen, die nicht Gegenstand der Freigabe geworden sind. Diese verbleiben uneingeschränkt bei der Auftragnehmerin und dürfen von ihr weiterverwendet werden.
14.6 Eine Bearbeitung und Weiterentwicklung der Arbeitsergebnisse ist dem Auftraggeber im Rahmen des eingeräumten Nutzungsrechts gestattet. Die Beauftragung Dritter zur Ausübung dieses Nutzungsrechts im Namen und für Rechnung des Auftraggebers ist zulässig, solange der Auftraggeber Inhaber des Nutzungsrechts bleibt und der Dritte keine eigenen Rechte an den Arbeitsergebnissen erwirbt. Eine Übertragung des Nutzungsrechts selbst auf Dritte ist zulässig im Rahmen einer Unternehmensnachfolge sowie auf mit dem Auftraggeber verbundene Unternehmen; im Übrigen bedarf sie der Zustimmung der Auftragnehmerin, die nicht ohne sachlichen Grund verweigert wird.
14.7 Das Recht der Auftragnehmerin auf Anerkennung ihrer Urheberschaft (§ 13 UrhG) bleibt unberührt. Bei wesentlich bearbeiteten Fassungen ist die Auftragnehmerin berechtigt, einer Nennung als Urheberin zu widersprechen. Eine Verpflichtung des Auftraggebers zur Urheberbenennung besteht nur, soweit dies im Angebot vereinbart ist.
14.8 Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die Arbeitsergebnisse nach ihrer Veröffentlichung durch den Auftraggeber zu Referenzzwecken in ihrem Portfolio, auf ihrer Website, in sozialen Medien, in Vorträgen und in redaktionellen Beiträgen zu verwenden und dabei Name sowie Wort-/Bildmarke des Auftraggebers in dem hierfür erforderlichen Umfang zu nennen. Vertrauliche Inhalte, Kennzahlen und nicht veröffentlichte Entwürfe werden dabei nicht offengelegt.
14.9 Der Auftraggeber kann der Referenznennung zu Beginn der Zusammenarbeit in Textform widersprechen oder sie später aus wichtigem Grund in Textform widerrufen; bereits erfolgte Veröffentlichungen bleiben davon unberührt. Der Verzicht auf die Referenznennung ist von der Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte zu unterscheiden; eine hierfür etwaig anfallende zusätzliche Vergütung wird gesondert im Angebot vereinbart.
§ 15 Einsatz KI-gestützter Werkzeuge
15.1 Die Auftragnehmerin setzt bei der Leistungserbringung KI-gestützte Werkzeuge ein. Die fachliche Prüfung und die Verantwortung für die Arbeitsergebnisse verbleiben uneingeschränkt bei der Auftragnehmerin.
15.2 Als vertraulich gekennzeichnete Informationen des Auftraggebers werden nur in Systeme eingegeben, die eine Verarbeitung ohne Verwendung der Daten zu Trainingszwecken vertraglich zusichern. Werden dabei personenbezogene Daten in ein Drittland übermittelt, stellt die Auftragnehmerin das Vorliegen einer Übermittlungsgrundlage nach Art. 44 ff. DSGVO sicher und weist diese auf Verlangen nach.
15.3 Enthalten Arbeitsergebnisse KI-generierte oder KI-manipulierte Inhalte, die einer Kennzeichnungspflicht nach Art. 50 der Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-VO) unterliegen können, weist die Auftragnehmerin den Auftraggeber bei Übergabe hierauf hin. Die Erfüllung der Kennzeichnungs- und Informationspflichten gegenüber den Nutzern der veröffentlichten Inhalte obliegt dem Auftraggeber als Betreiber im Sinne der KI-VO, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
15.4 An Arbeitsergebnissen, die ohne prägenden menschlichen Gestaltungsbeitrag durch KI-Systeme erzeugt wurden, bestehen nach derzeitiger Rechtslage keine urheberrechtlichen Ausschließlichkeitsrechte. Die Auftragnehmerin räumt Nutzungsrechte nach § 14 nur ein, soweit solche Rechte bestehen; eine Gewähr für urheberrechtliche Ausschließlichkeit an derartigen Inhalten wird nicht übernommen. Die Auftragnehmerin kennzeichnet betroffene Bestandteile auf Anfrage.
15.5 Der Auftraggeber kann dem Einsatz KI-gestützter Werkzeuge in Textform widersprechen. Hieraus resultierender Mehraufwand wird nach § 3.1 abgerechnet; vereinbarte Termine verschieben sich entsprechend. Die Auftragnehmerin weist den Auftraggeber vor Umsetzung des Widerspruchs auf die voraussichtlichen Auswirkungen auf Aufwand und Termine hin.
15.2 Als vertraulich gekennzeichnete Informationen des Auftraggebers werden nur in Systeme eingegeben, die eine Verarbeitung ohne Verwendung der Daten zu Trainingszwecken vertraglich zusichern. Werden dabei personenbezogene Daten in ein Drittland übermittelt, stellt die Auftragnehmerin das Vorliegen einer Übermittlungsgrundlage nach Art. 44 ff. DSGVO sicher und weist diese auf Verlangen nach.
15.3 Enthalten Arbeitsergebnisse KI-generierte oder KI-manipulierte Inhalte, die einer Kennzeichnungspflicht nach Art. 50 der Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-VO) unterliegen können, weist die Auftragnehmerin den Auftraggeber bei Übergabe hierauf hin. Die Erfüllung der Kennzeichnungs- und Informationspflichten gegenüber den Nutzern der veröffentlichten Inhalte obliegt dem Auftraggeber als Betreiber im Sinne der KI-VO, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
15.4 An Arbeitsergebnissen, die ohne prägenden menschlichen Gestaltungsbeitrag durch KI-Systeme erzeugt wurden, bestehen nach derzeitiger Rechtslage keine urheberrechtlichen Ausschließlichkeitsrechte. Die Auftragnehmerin räumt Nutzungsrechte nach § 14 nur ein, soweit solche Rechte bestehen; eine Gewähr für urheberrechtliche Ausschließlichkeit an derartigen Inhalten wird nicht übernommen. Die Auftragnehmerin kennzeichnet betroffene Bestandteile auf Anfrage.
15.5 Der Auftraggeber kann dem Einsatz KI-gestützter Werkzeuge in Textform widersprechen. Hieraus resultierender Mehraufwand wird nach § 3.1 abgerechnet; vereinbarte Termine verschieben sich entsprechend. Die Auftragnehmerin weist den Auftraggeber vor Umsetzung des Widerspruchs auf die voraussichtlichen Auswirkungen auf Aufwand und Termine hin.
§ 16 Vertraulichkeit und Geschäftsgeheimnisse
16.1 Die Parteien behandeln alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten Informationen der jeweils anderen Partei, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder ihrer Natur nach als vertraulich anzusehen sind, vertraulich und verwenden sie ausschließlich zu Vertragszwecken.
16.2 Ausgenommen sind Informationen, die öffentlich bekannt sind, rechtmäßig von Dritten erlangt wurden, unabhängig entwickelt wurden oder aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung offenzulegen sind. Im Fall einer Offenlegungspflicht informiert die betroffene Partei die andere Partei, soweit rechtlich zulässig, vorab.
16.3 Die Parteien treffen angemessene technische und organisatorische Geheimhaltungsmaßnahmen im Sinne des § 2 Nr. 1 lit. b GeschGehG. Die Auftragnehmerin setzt hierfür insbesondere Zugriffsbeschränkungen, verschlüsselte Übertragung und Speicherung sowie die vertragliche Verpflichtung eingesetzter Dritter ein.
16.4 Die Auftragnehmerin verpflichtet eingesetzte Dritte in gleichem Umfang zur Vertraulichkeit.
16.5 Die Verpflichtung gilt für drei Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. Für Informationen, die Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 2 Nr. 1 GeschGehG darstellen, gilt sie bis zum Wegfall der Geheimniseigenschaft. Eine gesonderte Vertraulichkeitsvereinbarung zwischen den Parteien geht diesen Regelungen vor.
16.6 Unberührt bleibt das Recht der Auftragnehmerin zur Referenznennung nach § 14.8 im dort beschriebenen Umfang.
16.2 Ausgenommen sind Informationen, die öffentlich bekannt sind, rechtmäßig von Dritten erlangt wurden, unabhängig entwickelt wurden oder aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung offenzulegen sind. Im Fall einer Offenlegungspflicht informiert die betroffene Partei die andere Partei, soweit rechtlich zulässig, vorab.
16.3 Die Parteien treffen angemessene technische und organisatorische Geheimhaltungsmaßnahmen im Sinne des § 2 Nr. 1 lit. b GeschGehG. Die Auftragnehmerin setzt hierfür insbesondere Zugriffsbeschränkungen, verschlüsselte Übertragung und Speicherung sowie die vertragliche Verpflichtung eingesetzter Dritter ein.
16.4 Die Auftragnehmerin verpflichtet eingesetzte Dritte in gleichem Umfang zur Vertraulichkeit.
16.5 Die Verpflichtung gilt für drei Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. Für Informationen, die Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 2 Nr. 1 GeschGehG darstellen, gilt sie bis zum Wegfall der Geheimniseigenschaft. Eine gesonderte Vertraulichkeitsvereinbarung zwischen den Parteien geht diesen Regelungen vor.
16.6 Unberührt bleibt das Recht der Auftragnehmerin zur Referenznennung nach § 14.8 im dort beschriebenen Umfang.
§ 17 Datenschutz
17.1 Die Parteien beachten die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
17.2 Soweit die Auftragnehmerin im Auftrag des Auftraggebers personenbezogene Daten verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO. Erfolgt die Verarbeitung eigenverantwortlich, bedarf es einer solchen Vereinbarung nicht; die Parteien stimmen die Rollenverteilung vor Verarbeitungsbeginn ab.
17.3 Der Auftraggeber stellt sicher, dass die Bereitstellung personenbezogener Daten an die Auftragnehmerin auf einer zulässigen Rechtsgrundlage erfolgt. Für Test- und Gestaltungszwecke sind nach Möglichkeit anonymisierte oder synthetische Daten bereitzustellen.
17.4 Die Auftragnehmerin unterhält angemessene technische und organisatorische Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO und weist diese auf Verlangen nach. Für Übermittlungen in Drittländer gilt § 15.2 entsprechend.
17.2 Soweit die Auftragnehmerin im Auftrag des Auftraggebers personenbezogene Daten verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO. Erfolgt die Verarbeitung eigenverantwortlich, bedarf es einer solchen Vereinbarung nicht; die Parteien stimmen die Rollenverteilung vor Verarbeitungsbeginn ab.
17.3 Der Auftraggeber stellt sicher, dass die Bereitstellung personenbezogener Daten an die Auftragnehmerin auf einer zulässigen Rechtsgrundlage erfolgt. Für Test- und Gestaltungszwecke sind nach Möglichkeit anonymisierte oder synthetische Daten bereitzustellen.
17.4 Die Auftragnehmerin unterhält angemessene technische und organisatorische Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO und weist diese auf Verlangen nach. Für Übermittlungen in Drittländer gilt § 15.2 entsprechend.
§ 18 Haftung
18.1 Die Auftragnehmerin haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie im Umfang einer übernommenen Garantie.
18.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die Auftragnehmerin nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), also einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
18.3 Die Haftung nach § 18.2 ist der Höhe nach begrenzt auf 100.000,00 € je Schadensfall und auf 200.000,00 € für alle Schadensfälle innerhalb eines Vertragsjahres.
18.4 Unbeschadet des § 18.1 ist eine weitergehende Haftung ausgeschlossen. Insbesondere haftet die Auftragnehmerin nicht für mittelbare Schäden und Folgeschäden, soweit diese nicht zum vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden gehören.
18.5 Für den Verlust von Daten haftet die Auftragnehmerin nur bis zu dem Betrag, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Auftraggeber zur Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre. § 18.1 bleibt unberührt.
18.6 Die Auftragnehmerin haftet nicht für die rechtliche Zulässigkeit der Arbeitsergebnisse nach § 2.5 und § 2.6 sowie nicht für Leistungen Dritter, die der Auftraggeber unmittelbar beauftragt hat. § 18.1 sowie die Hinweispflicht nach § 2.5 Satz 2 bleiben unberührt.
18.7 Ansprüche des Auftraggebers verjähren in zwölf Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, bei Mängelansprüchen ab Abnahme. Dies gilt nicht für Ansprüche nach § 18.1 sowie für Ansprüche wegen arglistig verschwiegener Mängel; insoweit gelten die gesetzlichen Fristen.
18.8 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeitenden und Erfüllungsgehilfen der Auftragnehmerin.
18.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die Auftragnehmerin nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), also einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
18.3 Die Haftung nach § 18.2 ist der Höhe nach begrenzt auf 100.000,00 € je Schadensfall und auf 200.000,00 € für alle Schadensfälle innerhalb eines Vertragsjahres.
18.4 Unbeschadet des § 18.1 ist eine weitergehende Haftung ausgeschlossen. Insbesondere haftet die Auftragnehmerin nicht für mittelbare Schäden und Folgeschäden, soweit diese nicht zum vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden gehören.
18.5 Für den Verlust von Daten haftet die Auftragnehmerin nur bis zu dem Betrag, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Auftraggeber zur Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre. § 18.1 bleibt unberührt.
18.6 Die Auftragnehmerin haftet nicht für die rechtliche Zulässigkeit der Arbeitsergebnisse nach § 2.5 und § 2.6 sowie nicht für Leistungen Dritter, die der Auftraggeber unmittelbar beauftragt hat. § 18.1 sowie die Hinweispflicht nach § 2.5 Satz 2 bleiben unberührt.
18.7 Ansprüche des Auftraggebers verjähren in zwölf Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, bei Mängelansprüchen ab Abnahme. Dies gilt nicht für Ansprüche nach § 18.1 sowie für Ansprüche wegen arglistig verschwiegener Mängel; insoweit gelten die gesetzlichen Fristen.
18.8 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeitenden und Erfüllungsgehilfen der Auftragnehmerin.
§ 19 Laufzeit und Kündigung
19.1 Projektbeauftragungen enden mit vollständiger Erbringung der vereinbarten Leistungen, bei geschuldetem Werkerfolg mit der Abnahme, im Übrigen mit dem Abschluss nach § 4.8.
19.2 Laufende Beauftragungen werden für die im Angebot vereinbarte feste Laufzeit geschlossen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung ist während der festen Laufzeit für beide Parteien ausgeschlossen. Ist keine feste Laufzeit vereinbart, kann der Vertrag von beiden Parteien mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende gekündigt werden.
19.3 Ist keine Verlängerungsregelung getroffen, endet die laufende Beauftragung mit Ablauf der vereinbarten Laufzeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
19.4 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für die Auftragnehmerin insbesondere vor, wenn der Auftraggeber trotz Mahnung und Ablauf einer angemessenen Nachfrist länger als 30 Tage mit einer fälligen Zahlung in Verzug ist.
19.5 Soweit im Angebot individuell vereinbart, ist bei laufenden Beauftragungen mit fester Laufzeit das Kündigungsrecht nach § 627 BGB ausgeschlossen. Im Übrigen bleibt § 627 BGB unberührt; die Vergütung richtet sich in diesem Fall nach § 628 BGB. Kündigt der Auftraggeber eine Projektbeauftragung vorzeitig ohne wichtigen Grund, gilt § 4.3 entsprechend.
19.6 Kündigungen bedürfen der Textform.
19.7 Nach Vertragsende übergibt die Auftragnehmerin auf Anforderung die geschuldeten Arbeitsergebnisse, soweit die Vergütung vollständig gezahlt ist. Eine Aufbewahrungspflicht besteht für 24 Monate nach Vertragsende; § 14.3 bleibt unberührt. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten und Löschpflichten nach der DSGVO bleiben unberührt.
19.2 Laufende Beauftragungen werden für die im Angebot vereinbarte feste Laufzeit geschlossen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung ist während der festen Laufzeit für beide Parteien ausgeschlossen. Ist keine feste Laufzeit vereinbart, kann der Vertrag von beiden Parteien mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende gekündigt werden.
19.3 Ist keine Verlängerungsregelung getroffen, endet die laufende Beauftragung mit Ablauf der vereinbarten Laufzeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
19.4 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für die Auftragnehmerin insbesondere vor, wenn der Auftraggeber trotz Mahnung und Ablauf einer angemessenen Nachfrist länger als 30 Tage mit einer fälligen Zahlung in Verzug ist.
19.5 Soweit im Angebot individuell vereinbart, ist bei laufenden Beauftragungen mit fester Laufzeit das Kündigungsrecht nach § 627 BGB ausgeschlossen. Im Übrigen bleibt § 627 BGB unberührt; die Vergütung richtet sich in diesem Fall nach § 628 BGB. Kündigt der Auftraggeber eine Projektbeauftragung vorzeitig ohne wichtigen Grund, gilt § 4.3 entsprechend.
19.6 Kündigungen bedürfen der Textform.
19.7 Nach Vertragsende übergibt die Auftragnehmerin auf Anforderung die geschuldeten Arbeitsergebnisse, soweit die Vergütung vollständig gezahlt ist. Eine Aufbewahrungspflicht besteht für 24 Monate nach Vertragsende; § 14.3 bleibt unberührt. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten und Löschpflichten nach der DSGVO bleiben unberührt.
§ 20 Abwerbeverbot
20.1 Die Parteien werden während der Vertragslaufzeit und für zwölf Monate nach Vertragsende Mitarbeitende sowie freie Mitarbeitende der jeweils anderen Partei, die im Rahmen dieses Vertrages unmittelbar für die andere Partei tätig geworden sind, nicht gezielt abwerben oder abwerben lassen. Die Regelung dient dem Schutz der im Rahmen der Zusammenarbeit erfolgten Einarbeitung und des wechselseitigen Know-how-Transfers und ist auf das hierfür erforderliche Maß beschränkt.
20.2 Unberührt bleiben allgemeine, nicht an diese Personen gerichtete Stellenausschreibungen sowie Bewerbungen und Vertragsschlüsse, die ohne gezielte Veranlassung der jeweils anderen Partei zustande kommen.
20.3 Die Regelung beschränkt nicht die Freiheit der betroffenen Personen, sich zu bewerben oder ein Angebot anzunehmen.
20.2 Unberührt bleiben allgemeine, nicht an diese Personen gerichtete Stellenausschreibungen sowie Bewerbungen und Vertragsschlüsse, die ohne gezielte Veranlassung der jeweils anderen Partei zustande kommen.
20.3 Die Regelung beschränkt nicht die Freiheit der betroffenen Personen, sich zu bewerben oder ein Angebot anzunehmen.
§ 21 Schlussbestimmungen
21.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform. Individuelle Vertragsabreden haben unabhängig von ihrer Form Vorrang (§ 305b BGB).
21.2 Die Abtretung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag bedarf der vorherigen Zustimmung der jeweils anderen Partei. Die Zustimmung darf nicht ohne sachlichen Grund verweigert werden.
21.3 Die Auftragnehmerin ist berechtigt, den Vertrag im Wege der Vertragsübernahme auf ein mit ihr verbundenes Unternehmen oder im Rahmen einer Unternehmensnachfolge zu übertragen. Sie zeigt dies dem Auftraggeber mindestens vier Wochen im Voraus in Textform an. Der Auftraggeber kann der Übertragung innerhalb von vier Wochen ab Zugang der Anzeige aus wichtigem Grund in Textform widersprechen; in diesem Fall bleibt die Auftragnehmerin Vertragspartnerin. Die Haftung der Auftragnehmerin für bis zur Übertragung entstandene Ansprüche bleibt unberührt.
21.4 Rechnungen werden in elektronischer Form übermittelt. Soweit eine gesetzliche Verpflichtung zur Ausstellung von Rechnungen im strukturierten elektronischen Format nach § 14 UStG besteht oder eintritt, erfolgt die Rechnungsstellung in diesem Format.
21.5 Sollte eine Bestimmung dieser Auftragsbedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
21.6 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz der Auftragnehmerin, soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Die Auftragnehmerin ist darüber hinaus berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.
Stand: 09/2026 — Studio Wiegand, Inhaberin Nadia Wiegand, Ochsenkamp 25, 45549 Sprockhövel
21.2 Die Abtretung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag bedarf der vorherigen Zustimmung der jeweils anderen Partei. Die Zustimmung darf nicht ohne sachlichen Grund verweigert werden.
21.3 Die Auftragnehmerin ist berechtigt, den Vertrag im Wege der Vertragsübernahme auf ein mit ihr verbundenes Unternehmen oder im Rahmen einer Unternehmensnachfolge zu übertragen. Sie zeigt dies dem Auftraggeber mindestens vier Wochen im Voraus in Textform an. Der Auftraggeber kann der Übertragung innerhalb von vier Wochen ab Zugang der Anzeige aus wichtigem Grund in Textform widersprechen; in diesem Fall bleibt die Auftragnehmerin Vertragspartnerin. Die Haftung der Auftragnehmerin für bis zur Übertragung entstandene Ansprüche bleibt unberührt.
21.4 Rechnungen werden in elektronischer Form übermittelt. Soweit eine gesetzliche Verpflichtung zur Ausstellung von Rechnungen im strukturierten elektronischen Format nach § 14 UStG besteht oder eintritt, erfolgt die Rechnungsstellung in diesem Format.
21.5 Sollte eine Bestimmung dieser Auftragsbedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
21.6 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz der Auftragnehmerin, soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Die Auftragnehmerin ist darüber hinaus berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.
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